Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.