Art. 8b* Vorabkonsultation
1 Das öffentliche Organ legt der Fachstelle für Datenschutz zur Vorabkonsultation vor:
a) Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen;
b) Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.
2 Die Vorabkonsultation erfolgt in der Regel innert zwei Wochen ab Gesuchseingang, längstens innert sechs Wochen.
3 Die Fachstelle für Datenschutz bezeichnet die wesentlichen Bearbeitungsvorgänge, die ihr vorzulegen sind.