Art. 8b* Vorabkonsultation

1 Das öffentliche Organ legt der Fachstelle für Datenschutz zur Vorabkonsultation vor:

a) Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen;

b) Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.

2 Die Vorabkonsultation erfolgt in der Regel innert zwei Wochen ab Gesuchseingang, längstens innert sechs Wochen.

3 Die Fachstelle für Datenschutz bezeichnet die wesentlichen Bearbeitungsvorgänge, die ihr vorzulegen sind.