Art. 32 Unterstützung durch Dienststellen
1 Das öffentliche Organ unterstützt die Fachstelle für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem es auf deren Verlangen insbesondere:
a) Auskünfte erteilt;
b) Unterlagen vorlegt und Einsicht in Unterlagen gewährt;
c) das Vorgehen bei der Bearbeitung von Personendaten erläutert;
d) die Bearbeitung von Personendaten vorführt;
e) Fachinformationen vermittelt.
2 Es ist vom Amtsgeheimnis entbunden.