Art. 13 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile

1 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist zulässig, wenn:

a) das Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat oder

c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann.

2 Das öffentliche Organ gibt besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Personendaten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer ihr oder ihm übertragenen gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.