§ 9 Bekanntgabe an Private

1 Personendaten dürfen unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses Privaten nur bekanntgegeben werden, sofern

1. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder

2. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

2 Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.

3 Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbücher oder ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse.