Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts 15)

1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;

b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.

2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder auf­schieben, soweit:

a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;

b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersu­chungsverfahrens in Frage stellt.

3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.

5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Aus­kunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

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15) Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe­schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).