Art. 5 Rechte der betroffenen Personen
1 Jede betroffene Person hat das Recht auf:
a) Auskunft der über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten;
b) Einsicht in das Register der Datensammlungen;
c) Berichtigung unrichtiger Personendaten;
d) Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten;
e) Sperrung schutzwürdiger Personendaten.
2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit der Personendaten, so hat sie deren Richtigkeit zu beweisen. *
3 Die durch das Bundesgesetz den betroffenen Personen eingeräumten Rechte gelten sinngemäss. *