Art. 5 Rechte der betroffenen Personen

1 Jede betroffene Person hat das Recht auf:

a) Auskunft der über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten;

b) Einsicht in das Register der Datensammlungen;

c) Berichtigung unrichtiger Personendaten;

d) Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten;

e) Sperrung schutzwürdiger Personendaten.

2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit der Personendaten, so hat sie deren Richtigkeit zu beweisen. *

3 Die durch das Bundesgesetz den betroffenen Personen eingeräumten Rechte gelten sinngemäss. *