Art. 26a 50) Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden. 51)

1bis Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtverlängerung, so verlängert sich die Amtsdauer stillschweigend. 52)

2 Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Mona­ten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.

3 Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes enthe­ben, wenn dieser:

a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

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50) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe­schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
51) Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
52) Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).