§ 35 Stellungnahme der Behörde

1 Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als möglich Stellung. Bezüglich archivierter Dokumente ist die Behörde zuständig, welche die Dokumente dem Archiv abgeliefert hat; nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Aufzeichnung ist die Archivbehörde zuständig.

2 Die Behörde gibt auf Verlangen schriftlich an, warum sie den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert.