§ 9 Informationsstellen
1 Die Staatskanzlei ist die Informationsstelle des Kantonsrats, des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung.
2 Der Kantonsrat kann für seine Organe, der Regierungsrat kann für die kantonale Verwaltung besondere Informationsstellen bezeichnen.
3 Die Justizbehörden und die andern Behörden bezeichnen ihre Informationsstellen.