§ 9 Informationsstellen

1 Die Staatskanzlei ist die Informationsstelle des Kantonsrats, des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung.

2 Der Kantonsrat kann für seine Organe, der Regierungsrat kann für die kantonale Verwaltung besondere Informationsstellen bezeichnen.

3 Die Justizbehörden und die andern Behörden bezeichnen ihre Informationsstellen.