§ 10 Informationsmittel

1 Die Information der kantonalen Behörden wird grundsätzlich über die Medien abgegeben; die Medien werden gleich behandelt. Ausnahmsweise kann direkt informiert werden, namentlich zum Schutz oder zur Warnung der Bevölkerung.

2 Für die amtlichen Bekanntmachungen gilt die Spezialgesetzgebung. Die Staatskanzlei kann amtliche Bekanntmachungen im Rahmen dieses Gesetzes auf elektronischen Datenträgern publizieren.

3 Die andern Behörden bestimmen die Mittel und Wege der amtlichen Information selbst.