§ 40 Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, für das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (§ 34 - § 37) werden keine Gebühren erhoben; Absatz 2 ist vorbehalten.

2 Die kantonalen Behörden erheben die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren für

a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn er einen besonderen Aufwand verursacht (§ 12 Abs. 2);

b) die Abgabe von Fotokopien und Datenträgern (§ 12 Abs. 3).

3 Die Gemeinden und andere Behörden (§ 3) können für ihre Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 ebenfalls Gebühren erheben.