Art. 33

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun­desrechtspflege.

2 Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungs­gerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinn­gemäss nach den Artikeln 79–84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 73) über den Bundeszi­vilprozess. ______________________________________________________________________________________________________________

73) SR 273