Art. 40 Strafbestimmung

1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft:

a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält;

b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Erlasses bekannt gegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt.