Art. 40 Strafbestimmung
1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft:
a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält;
b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Erlasses bekannt gegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt.