§ 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.
2 Titel 4 des Gesetzes gilt
a) für die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen;
b) für die andern Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten von hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungsrechtlichen Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren.
3 Titel 5 des Gesetzes gilt nicht für
a) Behörden, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln;
b) Personendaten, die ausschliesslich als persönliches Arbeitsmittel bearbeitet werden;
c)* hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren. Vorbehalten bleiben §§ 16bis und 16ter.