Art. 8 Auskunftsrecht

1 Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2 Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen: 13)

a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten; 14)

b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Betei­lig­ten und der Datenempfänger.

3 Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.

4 Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten be­arbei­ten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

5 Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fo­to­kopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

6 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

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13) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
14) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).