§ 20 Archivierte Personendaten
1 Archivierte Personendaten dürfen nicht verändert werden.
2 Die Behörde, welche die Daten dem Archiv abgeliefert hat, darf die Daten weiterhin einsehen.
1 Archivierte Personendaten dürfen nicht verändert werden.
2 Die Behörde, welche die Daten dem Archiv abgeliefert hat, darf die Daten weiterhin einsehen.