Art. 28 Personal

1 Die Regierung wählt die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Fachstelle für Datenschutz für eine Amtsdauer von vier Jahren. Sie kann ihr oder sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen vor Ablauf der Amtsdauer auflösen. Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Kantonsrates.*

2 Der Rat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Gemeindefachstelle für Datenschutz für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann die Ernennung bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen widerrufen. Ernennung und Widerruf bedürfen der Genehmigung durch die Geschäftsprüfungskommission.*

3 Setzen mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindefachstelle ein, regeln sie das Verfahren und die Zuständigkeit für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters und für den Widerruf sowie die Genehmigung durch ein unabhängiges Organ in der Vereinbarung.

3 bis) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Datenschutz sieht von allen mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine andere mit dem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.*

4 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Datenschutz stellt im Rahmen des Voranschlags die Mitarbeitenden an.*

5 Das Dienstverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden der kantonalen Fachstelle für Datenschutz richtet sich nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011[6].*