§ 2 a. Ausnahmen

a. Kantonsrat

1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.

2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.