§ 2 b.

b. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden

1 Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.

2 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.

3 Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.