§ 2 c.
c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb
1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz 17) sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.