§ 2 c.

c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb

1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.

2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz 17) sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.