§ 5. Informationsverwaltung

1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten.

2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs-tens zehn Jahre lang auf.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.

4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nähere in einer Verordnung.