§ 7. Informationssicherheit
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.
2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:
a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer-den können,
e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.