§ 7. Informationssicherheit

1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.

2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:

a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,

b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,

c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,

d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer-den können,

e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.

3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.