§ 1. Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.

2 Es bezweckt,

a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo-kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,

b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent-lichen Organe Daten bearbeiten.