§ 1. Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.
2 Es bezweckt,
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo-kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,
b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent-lichen Organe Daten bearbeiten.