§ 3. Begriffe

1 Öffentliche Organe sind:

a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen,

b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemein-den,

c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2 Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

4 Besondere Personendaten sind:

a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über

1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,

3. Massnahmen der sozialen Hilfe,

4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.

c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklungen vorherzusagen (Profiling).

5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten.

6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.